12 Juni 2024

Neue EU-Produktsicherheitsverordnung: Alles, was Du zur GPSR unbedingt wissen musst

Zum Jahresende tritt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) endgültig in Kraft – und zwingt viele Marktteilnehmer zu teils großen Umstellungen. Doch Panik ist nicht angesagt. Wir werfen einen Blick auf die wichtigsten Bestandteile und erklären, worauf es wirklich ankommt.

Kaufland FBK

Bedeutung und Zielsetzung des neuen Regelwerks

Das Wichtigste vorab: Die neue Produktsicherheitsverordnung (2023/988) soll sicherstellen, dass in europäischen Märkten auch weiterhin ausschließlich sichere Produkte im Umlauf sind. Ein hohes Maß an Verbraucherschutz und einheitliche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sollen zudem den EU-Binnenmarkt stärken.

Mit den zusätzlichen Anforderungen der Verordnung, die auch GPSR (General Product Safety Regulation) genannt wird, wird in erster Linie auf die zunehmende Digitalisierung sowie den stetig wachsenden Online-Handel reagiert. Neben neuen Pflichten für Marktakteure zählen hierzu etwa aktualisierte Beurteilungskriterien für die Produktsicherheit.

Ab wann gilt die neue Produktsicherheitsverordnung?

Die neue Produktsicherheitsverordnung wurde im Mai 2023 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 12. Juni desselben Jahres in Kraft. Gültig ist sie – nach Ablauf einer 18-monatigen Übergangsfrist – ab dem 13. Dezember 2024.

Wichtig zu wissen: Als europäische Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat, ohne dass es einer Umsetzung auf Staatsebene bedarf. Händler sollten sich also zeitnah mit dem neuen Regelwerk und den Implikationen für das eigene Geschäft auseinandersetzen.

Wen betrifft die neue EU-Verordnung?

Kurz und knapp: Alle in der EU tätigen Wirtschaftsakteure, die mit Blick auf die Herstellung, den Verkauf und Vertrieb oder die Inbetriebnahme von Produkten rechtlichen Verpflichtungen unterliegen. Hierzu zählen:

  • Hersteller
  • Importeure
  • Händler
  • Bevollmächtigte und sonstige Personen mit o. g. Verpflichtungen

Der sog. persönliche Anwendungsbereich wurde damit auf Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister erweitert, die zukünftig ebenfalls sicherheitsrechtlichen Pflichten unterliegen.

Einfach erklärt: Wer gilt als Fulfillment-Dienstleister?

Als Fulfillment-Dienstleister gilt jede natürliche (z. B. Einzelunternehmen, GbR) oder juristische Person (GmbH, AG), die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Services anbietet:

  1. Lagerhaltung
  2. Verpackung
  3. Adressierung und Versand von Produkten ohne Eigentumsrecht

Ausgenommen sind u. a. bestimmte Post- und Paketzustelldienste sowie Frachtverkehrsdienstleistungen (siehe Art. 3 Nr. 12 GPSR).

Für welche Produkte und Produktbereiche gilt die GPSR?

Grundsätzlich gilt die GPSR für alle in Umlauf gebrachten und auf dem Markt angebotenen Produkte, sofern mit Blick auf das EU-Recht keine weiteren (spezifischen) Regelungen mit derselben Zielsetzung bestehen. Hierzu zählen zum Beispiel die CE-Richtlinien (“Conformité Européenne”).

Folgende Produktbereiche schließt die Verordnung dagegen explizit aus:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebens- und Futtermittel
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten
  • lebende Pflanzen und Tiere sowie
  • tierische Neben- und Folgeprodukte

Überblick: Das ändert sich mit der neuen EU-Verordnung

Nachfolgend werfen wir zunächst einen Blick auf allgemeine Änderungen am Regelwerk, bevor wir anschließend auf die konkreten Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure eingehen.

Neue Aspekte für die Sicherheitsbewertung von Produkten

Die neuen, ausgeweiteten und verschärften Beurteilungskriterien finden sich in Artikel 6 der GPSR. Wie der Name bereits verrät, sollen sie die Sicherheit von Produkten im Markt sicherstellen. Sie umfassen:

  • Produkteigenschaften (u. a. Gestaltung, technische Merkmale, Zusammensetzung der Verpackung, Anweisungen für Zusammenbau, Installation, Verwendung und Wartung)
  • Wechselwirkungen mit anderen Produkten (bei vorhersehbarer gemeinsamer Verwendung einschl. Verbindung der Produkte)
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung, Warnhinweise und Anweisungen sowie sonstige Informationen)
  • Erscheinungsbild des Produkts (sofern es Verbraucher zu anderweitiger Nutzung als beabsichtigt verleiten kann, bspw. Verzehr durch Kinder aufgrund Farbe, Form oder Geruch)
  • Cybersicherheitsmerkmale (sofern aufgrund der Art des Produkts zum Schutz vor äußeren Einflüssen erforderlich)
  • sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen (sofern die Art des Produkts dies erfordert)

Herstellerwechsel: Wesentliche Veränderungen eines Produkts

Das bereits seit geraumer Zeit bekannte Konzept der wesentlichen Veränderung (siehe z. B. Blue Guide der EU aus 2022) wurde in Form von Artikel 13 auch in die neue Produktsicherheitsverordnung aufgenommen.

Demnach wird eine Person zum (neuen) Hersteller eines Produktes, wenn sie eine wesentliche Änderung (physisch oder digital) an einem Produkt vornimmt.
Eine Änderung im Sinne des Artikel 13 der GPSR gilt als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit eines Produktes auswirkt und

  1. … die Änderung des Produktes in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehen war.
  2. … sie die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat.
  3. … die Änderungen nicht von den Verbrauchern oder in ihrem Auftrag für den Eigenbedarf vorgenommen wurden.

Spezielle Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Gemäß Artikel 18 der Produktsicherheitsverordnung kann die EU-Kommission ein “Rückverfolgbarkeitssystem” für bestimmte Produkte oder Produktgruppen einrichten, die ein ernstes Risiko für Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen.
Ein solches System umfasst in erster Linie die (elektronische) Erfassung und Speicherung von Daten, die eine eindeutige Identifizierung der Produkte und Produktkomponenten sowie aller an der Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure ermöglicht. Es ist von den betroffenen Marktteilnehmern zu implementieren.

Neue Pflichten für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure

Sehen wir uns nun an, welche konkreten Pflichten die neue Produktsicherheitsverordnung für Marktakteure vorsieht.

Neue Pflichten für Hersteller

Zusätzlich zu den bisherigen Richtlinien sind Hersteller dazu verpflichtet,

  • eine interne Risikoanalyse für jedes Produkt durchzuführen (Art. 9)
  • technische Unterlagen zu erstellen, die für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringung aufbewahrt und aktuell gehalten werden (Art. 9)
  • durch ihre Produkte entstandene Unfälle unverzüglich den Behörden des Mitgliedstaats per Safety-Business-Gateway zu melden (Art. 20)

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz

Im Fernabsatz – also zum Beispiel beim Online-Verkauf von Produkten – muss das Angebot gemäß Art. 19 GPSR mindestens folgende eindeutige und sichtbare Angaben enthalten:

  • Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse
  • Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person, sofern der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, inkl. der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
  • Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen, die in einer für Verbraucher leicht zu verstehenden Sprache verfasst sind

Vorsicht: Erlangst Du als Importeur oder Händler Kenntnis über einen Unfall, der von einem von Dir bereitgestellten Produkt verursacht wurde, musst Du unverzüglich den Hersteller darüber informieren!

Besondere Pflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Für Anbieter von Online-Marktplätzen gelten einige besondere Pflichten, die sich insbesondere auf die Produktrückrufvorgaben beziehen. Diese sind im Vergleich mit der Vorgängerverordnung strenger und gewissermaßen komplexer geworden.

So sind Marktplatzbetreiber unter anderem dazu verpflichtet,

  • … sich beim sog. Safety-Gate Portal zu registrieren und Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle zu hinterlegen.
  • … über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit zu verfügen, die eine unverzügliche Erfüllung aller Anforderungen der Verordnung zu erfüllen (siehe Art. 22 GPSR).
  • … im Falle von Produktsicherheitsrückrufen, Sicherheitswarnungen o. ä. alle betroffenen Verbraucher ermitteln und unverzüglich benachrichtigen zu können.

Zur Kontaktermittlung betroffener Kunden ist neben Registrierungssystemen und Kundenbindungsprogrammen auch auf personenbezogene Daten zurückzugreifen, die zuvor erhoben wurden (Art. 35 Abs. 1 GPSR). Können dennoch nicht alle Betroffenen erreicht werden, müssen alle verfügbaren Informationskanäle genutzt werden. Hierzu zählen beispielsweise auch soziale Medien.

Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen

In Einklang mit Artikel 37 der GPSR ist der Wirtschaftsakteur im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs verpflichtet, dem Betroffenen eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anzubieten.

Konkret muss dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden drei Abhilfemaßnahmen geboten werden: Die Reparatur des zurückgerufenen Produkts, der Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs (identischer Wert und Qualität) oder der Ersatz durch eine angemessene Erstattung des Wertes (Erstattungsbetrag entspricht mindestens dem gezahlten Preis.

Abschließende Tipps zum Umgang mit der GPSR

Die gute Nachricht vorab: Bist Du von den neuen Richtlinien der GPSR betroffen, musst Du nicht sofort in Hektik oder gar Panik verfallen. Auch wenn die neuen Richtlinien auf den ersten Blick erschlagend wirken können, so trifft auf Dich vermutlich nur ein Teil davon zu.

Nichtsdestotrotz empfehlen wir Dir, Dich möglichst frühzeitig mit dem Thema und den damit einhergehenden Änderungen zu befassen. In einem ersten Schritt sollte die eigene Unternehmung mit Blick auf die neuen Regularien untersucht werden. Anschließend gilt es, interne Prozesse – wenn nötig – umzustellen oder zu ergänzen.

Bonus-Tipp: Unter Umständen kann es Sinn ergeben, einen Spezialisten mit der Auswertung und/oder Umsetzung der neuen Maßnahmen zu beauftragen. So kannst Du als Hersteller zum Beispiel einen Bevollmächtigten benennen, der Deine Verpflichtungen für Dich wahrnimmt.

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